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➄ Verwaltungszugehörigkeit

Die Verwaltungszugehörigkeit beschreibt die aus der Überlieferung feststellbaren Zuordnungen zu landesherrlichen beziehungsweise staatlichen Verwaltungsbezirken. 

Districtuscastrum und Pflege bezeichnen die Wirkungsbereiche der seit dem 13. Jahrhundert nachweisbaren markgräflichen Vögte (advocati, officiati). 

Seit dem 15. Jahrhundert tritt dafür die Bezeichnung Amt ein, die sich bis zum Ende der Ämterverfassung im Jahre 1855 erhalten hat. Im Zuge einer „Verämterung“ des Staatsgebietes während der Frühen Neuzeit haben sich die Ämter allmählich auf die vorher ämterfreien Gebiete ausgedehnt. Es wird jeweils eine erste Nennung der Zugehörigkeit zu einem Amt im 16. Jahrhundert, gegebenenfalls eine weitere aus dem 17. Jahrhundert und eine aus der Mitte des 18. Jahrhunderts verzeichnet; danach folgt eine Erwähnung von 1816 nach den durch die Teilung Sachsens infolge des Wiener Friedens bedingten Änderungen und eine von 1843, wobei die letzte gewisse Vereinfachungen in der sehr unrationellen Ämtereinteilung infolge der Reformen ab 1831 widerspiegelt.

Das Ämterverzeichnis (hov.isgv.de/info/aemterverzeichnis) ergänzt die Angaben durch eine kurze Darstellung der Geschichte eines jeden Amtes.

Die im Jahre 1856 eingerichteten Gerichtsämter für Justiz und Verwaltung blieben nach der Errichtung der Amtshauptmannschaften im Jahre 1873 nur noch für die Justizpflege zuständig, bis sie 1879 durch die Amtsgerichte ersetzt wurden, die sich meist ihrer alten räumlichen Ausdehnung anschlossen. Die räumlichen Strukturen der Amtshauptmannschaften, seit 1939 als Landkreise bezeichnet, blieben von mehreren Ausnahmen abgesehen bis zum Jahre 1952 das Einteilungsprinzip der staatlichen (inneren) Verwaltung.

In den seit 1815 preußischen Gebieten wurde sogleich die preußische Kreiseinteilung eingeführt, im Ortsverzeichnis wird diese für die Stichjahre 1816 und 1880 oder 1825 und 1925 angegeben.

Gegenüber der Verwaltungsstruktur in den sächsischen Erblanden fehlten in der von den ständischen Kräften beherrschten Oberlausitz bei völlig anderen Verhältnissen der Landesverfassung Bezirke einer landesherrlich-staatlichen Verwaltung bis in das 19. Jahrhundert hinein. Hier ist nur die Gliederung in einen Bautzener und einen Görlitzer Kreis zu verzeichnen, die sich ungefähr an die Unterscheidung eines Landes Bautzen und eines Landes Görlitz im hohen Mittelalter anlehnt. Erst nach 1831 wurden die Verwaltungsgrundsätze der Erblande auch auf die Oberlausitz übertragen.

Die Verwaltungsstrukturen der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden maßgeblich von der Verwaltungsreform zum 25. Juli 1952 sowie von der Kreisgebietsreform des Freistaates Sachsen zum 1. August 1994 und dem Ersten und Zweiten Kreisgebietsreformänderungsgesetz zum 1. Januar 1996 geprägt. Die innere Gliederung in Landkreise wird durch Stadtkreise beziehungsweise seit 1994 durch Kreisfreie Städte ergänzt.